Unsere Versandaktionen 2025

Viele Steuerzahler möchten gerne so früh wie möglich ihre Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr erstellen. Aufgrund vieler telefonischer Anfragen zu den Rentenbezugsmitteilungen wissen wir, dass auch viele unserer Pensionsempfänger hierzu gehören. Bis zum 28.02. müssen alle Daten zum Pensionsbezug bei der zentralen Meldestelle der Finanzämter (ZfA) gemeldet sein. Erst im Anschluss an die ZfA- Meldung werden die Bescheinigungen in Papierform erstellt und versendet. Der Versand erfolgt in der Regel zwischen Mitte bis Ende März. Wer seine Steuererklärung in elektronischer Form abgibt, kann dies aber bereits ab dem 1. März erledigen, denn dann sind alle Daten bereits elektronisch abrufbar.

Die elektronische Meldung der individuell versteuerten Beiträge zwecks Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Einkommenssteuergesetz an die ZfA erfolgt ebenfalls bis zum 28.02. und die Bescheinigungen hierzu werden ebenfalls danach versendet.

Der Versand der Renteninformationen an alle Anwärter erfolgt im Anschluss der Mitteilung an die Pensionäre, also im Laufe des Aprils mit Stand zum 31.12. des Vorjahres. Anfragen zur voraussichtlichen Pensionshöhe bei einem avisierten Rentenbeginn und sonstige Anfragen können jederzeit bei den Mitarbeiterinnen der Pensionskasse erfolgen. Für den Buchstabenbereich A-M ist Frau Maus zu erreichen und für den Buchstabenbereich N-Z ist Frau Grätz-Plehwe gerne für Sie da.

Die Ansprüche aus der Pensionskasse jetzt auch online - Die Digitale Rentenübersicht

Wer gut vorsorgen will, muss sich über seine Ansprüche auch umfassend informieren können. Das war bislang schwierig. Ob gesetzlich, betrieblich oder privat – Informationen über den Stand der eigenen Altersvorsorge-Ansprüche kamen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, waren unterschiedlich aufbereitet und insgesamt schwer vergleichbar und verständlich.

Die Digitale Rentenübersicht ist nun online und alle Interessierten können sich über www. rentenuebersicht.de einen Gesamtüberblick über ihre gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüche abrufen.

Dies soll dabei helfen, den Stand der individuellen Altersvorsorge-Situation besser zu kennen, um beizeiten eventuell vorhandene Versorgungslücken schließen zu können. Die Nutzung des Online-Portals ist kostenlos. Neben einem Smartphone oder Tablet wird ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eine aktuelle Version der AusweisApp2 benötigt. Zur Identifikation sollten Sie außerdem Ihre Steuer-Identifikationsnummer bereithalten.

Die jährliche schriftliche Renteninformation erhalten die Anwärter der Barmer Pensionskasse auch zukünftig weiterhin in Papierform (jeweils im ersten Quartal eines Jahres mit Stand zum 31.12. des Vorjahres).

Die Barmer Pensionskasse auf Social Media

Ab sofort finden Sie uns auch auf den Social Media Plattformen Instagram und Facebook. Besuchen Sie gerne unsere Seiten und folgen uns um spannende Einblicke, aktuelle Neuigkeiten und noch vieles mehr mitzuerleben. Wir freuen uns auf Sie!

KV-Freibetrag erhöht sich

Für die Krankenversicherungsbeiträge der Pflichtversicherten ändert sich ab 01. Januar 2025 der Freibetrag von 176,75 € auf 187,25 €. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Für Pensionäre, die von der Krankenkasse als Mehrfachbezieher von Versorgungsbezügen gemeldet wurden, kann der Freibetrag von unserer Pensionskasse erst berücksichtigt werden, wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass der Freibetrag bei der Pension der Pensionskasse anfällt. Der Freibetrag gilt nicht für die Pflegeversicherungsbeiträge.

Neuer Dienstleister für die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) der BARMER

Die BARMER hat die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung (bAV)  seit dem 01.09.2024 auf den Dienstleister Aon Solutions Germany GmbH übertragen.

Sollten Sie bei der Barmer Pensionskasse Ansprüche erworben haben (Eintritt bei der BARMER vor dem 01.01.1988), ändert sich an dem Anspruch gegenüber der Barmer Pensionskasse nichts. Die Durchführung dieser Pensionskassenzusage erfolgt weiterhin durch die Pensionskasse direkt.

Lediglich die Abrechnung der Pensionen werden zukünftig durch die Aon Solutions Germany GmbH durchgeführt.

In Abweichung zu dem bisherigen Vorgehen werden Ruhegeld und Pension dabei künftig voneinander getrennt berücksichtigt. Dies bedeutet für Sie, dass Sie nun zwei Überweisungen sowie ggf. zwei Leistungsabrechnungen erhalten werden.

Bei Fragen zu Ihrer Pension wenden Sie sich bitte weiterhin an das Team der Barmer Pensionskasse unter den bekannten Kontaktdaten.

Insolvenzsicherung jetzt auch für Pensionskassenzusagen

Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze wurde der gesetzliche Insolvenzschutz über den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) auf betriebliche Altersversorgung ausgedehnt, die über Pensionskassen durchgeführt wird. Der PSV ist der Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Er springt ein, wenn Unternehmen ihre Leistungsversprechen nicht mehr erfüllen können. Arbeitgeber, die ihre betriebliche Altersversorgung in der Vergangenheit über den mittelbaren Durchführungsweg Pensionskasse durchgeführt haben, waren nicht Pflichtmitglied des PSV und somit waren die Ansprüche auch nicht zusätzlich gesichert.

Grund waren die besonders strengen Anlagevorschriften, die für Pensionskassen gelten. Aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase sind aber auch die Pensionskassen zunehmend unter Druck geraten. Sofern Leistungskürzungen erforderlich sind, steht der Arbeitgeber für die volle Zahlung im Rahmen seiner Ausfallhaftung ein. Im Falle seiner Insolvenz würden die Ansprüche untergehen. Dies darf nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.12.2019 nicht in einer Weise geschehen, dass der Betriebsrentner durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle gerät, die von Eurostat für den jeweiligen Mitgliedstaat veröffentlicht wird. Bereits bis zu diesem Urteil war gefestigte EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten mindestens 50% der zugesagten Leistung gegen Insolvenz zu sichern haben, ansonsten ist der Staat direkt in der Haftung.

Durch das neue Gesetz geht der Gesetzgeber zum Schutz der Betriebsrentner sogar über die vom EuGH geforderte Mindestsicherung hinaus und sorgt zukünftig für eine volle Absicherung. Für die Arbeitgeber und Pensionskassen bedeutet die PSV-Pflicht eine weitere finanzielle Belastung und administrativen Mehraufwand.