Häufig gestellte Fragen
Während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wird der Pflichtbeitrag von den tariflichen Bruttogehaltsbezügen auf Basis der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erhoben. Während der gesamten Dauer der Altersteilzeit wachsen die Pensionsansprüche also weiter an.
Für die Dauer einer Beurlaubung aus betrieblichen Gründen wird der Pflichtbeitrag von der jeweiligen Bemessungsgrundlage für das Gesamtruhegeld gemäß dem Teil 5 des Tarifvertrags über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhoben und durch die BARMER abgeführt.
Während der Dauer der Beurlaubung wachsen die Pensionsansprüche also weiter an. Während der Beurlaubung zahlt die Pensionskasse noch keine Leistungen. Diese werden erst nach Eintritt des Versorgungsfalls (Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis) fällig.
Alle heute versicherten Anwärter haben aufgrund der Dauer ihrer Mitgliedschaft bereits unverfallbare Anwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erworben. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erworbenen Anwartschaften bleiben bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (Erwerbsminderung, Alter oder Tod) erhalten. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung der Pensionskasse über die Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft. Die Mitgliedschaft ruht bis zum Eintritt des Leistungsfalls..
Die Pensionskasse benötigt neben einer Kopie des Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung eine Mitteilung über Ihre Bankverbindung, Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen (siehe hierzu Antrag auf Pensionsleistungen).
Wenn Sie bis zum Leistungsfall bei der BARMER beschäftigt waren, reicht die Übersendung des Rentenbescheids an die Pensionskasse als Leistungsantrag aus. Alle weiteren Daten erhält die Pensionskasse aktuell von der BARMER.
Die Höhe Ihrer unverfallbaren Anwartschaft sowie Ihrer späteren Alters- bzw. Frühpension teilt Ihnen die Pensionskasse jährlich im Rahmen der Renteninformation mit.
Gemäß § 13 der Satzung berechnet sich die Pensionshöhe aus den Beitragsjahren und des während der Versicherungsdauer bezogenen monatlichen Durchschnittsarbeitsverdienstes, auf dessen Grundlage die Beiträge berechnet wurden.
Versicherte können die Satzung hier anfordern. Der Versand erfolgt (ausschließlich an Versicherte) per Mailanhang..
Für die Ermittlung des Kürzungsbetrags werden bei männlichen Mitgliedern nur die Teile der Pension berücksichtigt, die vor dem 01. Mai 1990 und nach dem 31. August 2006 erworben worden sind; bei weiblichen Mitgliedern werden nur die Teile der Pension berücksichtigt, die nach dem 31. August 2006 erworben worden sind..
Behinderte Kinder erhalten eine lebenslange Rente.
Die Halbwaisenpension beträgt 20 v.H. der Pension, die die/der Verstorbene selber bezogen hat bzw. zu deren Bezug sie/er berechtigt gewesen wäre. Bei Vollwaisen erhöht sich die Rente auf 33,3 v.H..
Für gesetzlich Krankenversicherte ist die Pension grundsätzlich beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zu Beginn des Pensionsbezugs erhält Ihre Krankenkasse eine entsprechende Meldung über den Versorgungsbezug. Diese entscheidet dann – unter Berücksichtigung Ihrer weiteren Einnahmen – in welcher Höhe die Pension beitragspflichtig ist. Die monatlichen Beiträge werden direkt einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, werden keine Beiträge an Ihre private Krankenversicherung abgeführt.
Jeder Pensionsbezieher ist nach wie vor in eigener Verantwortung verpflichtet zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung in seinem Fall notwendig ist.
Die Steueridentifikationsnummer ist in Zukunft auch anzugeben, wenn eine Digitale Rentenübersicht über alle Anwartschaften angefordert wird.
A-Kassa: 0800 333 004 480 -131
Kassb-Polin: 0800 333 004 480 -132
Polio-Z: 0800 333 004 480 -133